Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.07.2014 (geändert am 12.10.2014) in Hannover.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „k hoch 4″
  2. Er hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „k hoch 4 e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Verbreitung des Tischfußballsports.
    Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele
    a) im Bereich Tischfußballsport insbesondere durch

    • Errichtung und Pflege einer Begegnungsstätte für Tischfußball,
    • Förderung und Unterstützung von neuen Tischfußballspielern,
    • Unterhaltung und Förderung von Mannschaften, die in der Hannovertischfußballliga des NTFV (Niedersächsischer Tischfußballverband) teilnehmen,
    • Erstellen eines Trainingsplans zur Durchführung von geordnetem Trainingsbetrieb,
    • Ausbildung von Trainingsleitern,
    • Das Veranstalten von Tischfußballturnieren.
  3. b) im Bereich Kunst und Kultur insbesondere durch

    • Errichtung und Pflege von Räumen zur Ausstellung von Kunst und Kulturgut im Bereich Bildende Kunst, sowie das Veranstalten von Lesungen und Vorträgen,
    • die Bereitstellung der Ausstellungsräume zu genannten Zwecken erfolgt regelmäßig und vorwiegend zu Gunsten aufstrebender, regionaler Künstler mit geringen finanziellen Mitteln.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (stimmberechtigte Mitglieder, Fördermitglieder).
  3. Fördermitglied kann werden, wer die Grundsätze und Ziele des Vereins anerkennt. Dieses können auch juristische Personen sein.
  4. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins durch Engagement unterstützt.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand ist diese Entscheidung in der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied drei Mitgliederversammlungen in Folge unentschuldigt ferngeblieben, so wandelt sich seine stimmberechtigte Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft um.
  7. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand.
    3. Kassenprüfung

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Schriftführer und dem Protokollführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch drei Vorstandsmitglieder
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den in Hannover ansässigen „Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, den Tischfußball-Sport fördernde Zwecke zu verwenden hat.